SATZUNG der KIKT Akademie


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „KIKT Akademie.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Köln.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die KIKT Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der allgemeinen seelischen Gesundheit, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe vor allem auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. Anregung und Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsarbeiten
b. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Psychotherapeuten, Psychiater, Beratungsstellen etc.
c. Projekte im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zur Erforschung von Behandlungsmethoden sowie zur Unterstützung von Ausbildungskandidaten.
d. Informationsvermittlung und publizistische Tätigkeit über wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsberichte, Tagungen und Vorträge
e. Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Vereinigungen, zu deren Zwecken die Förderung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zählt.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:
a. Aktive Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Fördernde Mitglieder

2. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand ausgesprochen. Ehrenmitglieder sind voll stimmberechtigt und von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins materiell und ideell unterstützen.

4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist keine Begründung erforderlich. In diesem Fall steht der Person, die den Aufnahmeantrag gestellt hat, jedoch die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

5. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht, nur aktive Mitglieder das passive Wahlrecht.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags gemäß der von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung verpflichtet. Ein anteiliger Beitrag ist zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Leistung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch die Kündigung der Mitgliedschaft in Form einer schriftlichen Austrittserklärung, die an ein Vorstandsmitglied gerichtet sein muss. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

2. mit dem Tod des Mitglieds, bei einer juristischen Person mit ihrer Auflösung.

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich und per elektronischer Mail (E-Mail) unter der letztbekannten Anschrift an die fällige Beitragszahlung erinnert. Wird auch dann innerhalb von einem Monat nach Absendung der Erinnerung keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied zum Ende des bei Fristablauf laufenden Quartals aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierauf ist das Mitglied mit der Erinnerung hinzuweisen. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Streichung erfolgt ist.

4. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins oder ethischen therapeutischen Grundsätzen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied seinen Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe an die letztbekannte Anschrift mitteilt.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum des Poststempels der Mitteilung des Vorstands die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingehen.
Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die begründete Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
b. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
c. Die Erteilung der Entlastung des Vorstands
d. Die Wahl des Kassenprüfungsausschusses. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Kassenprüfungsausschusses ist möglich. Aufgabe des Kassenprüfungsausschusses ist die Kassenprüfung.
e. Die Wahl und Abwahl des Vorstands
f. Die Wahl weiterer Gremien
g. Die Festsetzung der Beitragsordnung und der Mitgliedsbeiträge
h. Die Entgegennahme von Anträgen, Mitteilungen und die Erledigung von Anfragen
i. Satzungsänderungen
j. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds in Berufungsfällen
k. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
l. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
m. Die Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

5. Zuständig für Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sind die/der erste oder zweite Vorsitzende. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und des Ortes durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Absendung. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer/eine Protokollführerin zu wählen.

8. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn die entsprechenden Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden. Die Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Wahlen sind geheim, sobald mehr als drei Mitglieder es verlangen. Bei geheimer Wahl vermerkt jedes stimmberechtigte Mitglied auf einem Blatt den Namen der Person, die es wählen will, und gibt das Blatt so bei der Versammlungsleitung ab, dass der Name nicht sichtbar ist. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse -mit Ausnahme von Abstimmungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins- mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und vom protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet aus der/dem Ersten, Zweiten und Dritten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins befugt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die sich aus der Verwirklichung des Vereinszwecks ergeben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Geschäftsführung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer bestimmen, der/die berechtigt ist/sind, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal und gegebenenfalls nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung durch die/den ersten Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per elektronischer Mail (E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per elektronischer Mail (E-Mail) oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per elektronischer Mail (E-Mail) oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.

2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern spätestens in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und zur Diskussion in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Achtung! Kinderseele, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.02.2018 beschlossen.

Matthias Degner                                        Ursula Heine

Wolfgang Heine                                         Ulrich Jungbluth

Barbara Kunz                                             Mona Lang

Gabriele Meyer-Enders                              Dr. Rudolf H. Meyer

Fort- und Weiterbildungen

...für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen, PädagogInnen, ÄrztInnen und therapeutisch tätige MitarbeiterInnen.


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